Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 5. März 2023
Der Mitsegler bestätigt für sich und die weiteren Mitbuchenden mit seiner Unterschrift
- dass er körperlich und gesundheitlich in der Lage ist, an dem Segeltörn teilzunehmen.
- dass er an keiner ansteckenden Krankheit leidet und mindestens 15 Minuten im tiefen Wasser schwimmen kann.
Als Teilnehmer haben die Mitsegler den Anordnungen des Skippers Folge zu leisten, bei der Beseitigung von evtl. Störungen mitzuwirken, um evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Mängel sind dem Skipper unverzüglich zu melden, um Abhilfe zu erreichen. Eine schuldhafte Unterlassung der Mängelanzeige schließt Gewährleistungsansprüche aus. Im übrigen sind Ansprüche wegen Leistungsstörung innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem Eigner gegenüber geltend zu machen. Eine schuldhafte Unterlassung der Anspruchsstellung hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge. Die Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Ende des Törns.
Der Eigner kann vom Vertrag zurücktreten
- fristlos, wenn der Mitsegler entgegen seiner Erklärung nicht die o.g. Eignung aufweist.
- fristlos, wenn der Mitsegler trotz Abmahnung entgegen seiner Verpflichtung den Anordnungen des Skippers nicht folgt oder sonst durch sein Verhalten oder Tun die Durchführung des Törns nachhaltig stört.
- bis zwei Wochen vor Törnbeginn, wenn die im Katalogblatt angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
- bis vier Wochen vor Törnbeginn, wenn für ihn die Durchführung des Törns nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf den jeweiligen Törn bedeuten würde; dieses Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eigner die hinderlichen Gründe zu vertreten hat.
- aufgrund behördlicher Regelungen. Es dürfen Tagestörns nur bis zu einer Windstärke von 5 Bft durchgeführt werden. Der Veranstalter behält sich vor, den Törn zu verschieben, wenn die amtliche Wettervorhersage zwei Tage vor dem Törn Windstärken von mehr als 5 Bft im entsprechenden Seegebiet ankündigt. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, dem Mitsegelnden zwei Ersatztermine anzubieten. Falls diese durch den Mitsegelnden nicht wahrgenommen werden können, werden 50% des Törnpreises erstattet.
Bei einer fristlosen Kündigung behält der Eigner den Anspruch auf den Reisepreis; der störende Mitsegler hat für evtl. Mehrkosten seiner Rückreise bzw. seines Anschlusses vom Törn selbst aufzukommen.
Der Eigner haftet nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vom Mitsegler nachgewiesen wird. Für den Fall der Haftung beschränkt sich der Schadenersatz auf maximal die Höhe des dreifachen Reisepreises.
Tritt der Mitsegler vom Vertrag zurück, so gilt unser nach folgender Tabelle pauschalierter Ersatzanspruch:
- bis drei Monate vor Törnbeginn 50,00 €.
- drei Monate bis einen Monat vor Törnbeginn 50% des Törnpreises.
- ab einem Monat vor Törnbeginn 100% des Törnpreises.
Wir empfehlen dringend eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Beim Stellen einer Ersatzperson bis zum Törnbeginn sind 50,00 € Bearbeitungsgebühr fällig.
Wird der Törn durch außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen etc. bei oder nach Vertragsabschluss erheblich erschwert, beeinträchtigt, gefährdet oder vereitelt, können der Eigner oder der Mitsegler den Vertrag kündigen. Der Eigner ist verpflichtet, den Reisepreis zurückzuzahlen abzüglich einer Entschädigung für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen.
Muss der Törn wegen der oben genannten Umstände abgebrochen werden, so befördert der Skipper den Mitsegler zurück zum vertraglich vorgesehenen Hafen, sofern dies mit dem Schiff möglich und zumutbar ist. Andernfalls wird der nächste Ankunftshafen angesteuert. Die Rückreisekosten nach Hause trägt der Mitsegler selbst.
Der Eigner ist berechtigt, den vertraglich festgelegten Reisepreis in dem Maß zu ändern, wie die sachlichen gründe hierzu, nämlich nicht vorhersehbare, erhebliche Erhöhung der Treibstoffkostensteuer, Gebühre, Abgaben, Tarife u.a. dies rechtfertigen.
Im Fall der nachträglichen Preisänderung muss der Eigner den Mitsegler hiervon spätestens drei Wochen vor Reiseantritt unterrichten, andernfalls ist die Preiserhöhung für den Mitsegler nicht verbindlich. Wenn die Preiserhöhung 5% übersteigt, ist der Mitsegler berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bricht der Mitsegler den Törn vorzeitig ab, ohne hierzu durch nicht zu beseitigende Reisemängel oder höhere Gewalt genötigt zu sein, so behält der Eigner den Anspruch auf den Reisepreis.
Kann der Mitsegler aus der schuldhaften Nichtbefolgung der Einreisebestimmungen einzelner Länder am Törn nicht teilnehmen oder muss er ihn deswegen abbrechen, so behält der Eigner den Anspruch auf den Reisepreis.
Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Vielmehr verpflichten sich die Vertragsparteien, die nichtige Vorschrift durch eine andere zu ersetzen, die dem Inhalt und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung entspricht.
Für diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.
Der Wohnsitz des Eigners ist bei Streitigkeiten Gerichtsstand für
- Vollkaufleute.
- Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben.
- Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.